§ 1 Name und Sitz
§ 2 Geschäftsjahr
§ 3 Zweck des Vereins
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
§ 5 Mittelverwendung
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 Beiträge
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 10 Organe des Vereins
§ 11 Mitgliederversammlung
§ 12 Vorstand
§ 13 Rechnungslegung und Rechnungsprüfung
§ 14 Auflösung des Vereins
§ 15 Datenschutzerklärung
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein soll den Namen Unternehmer Netzwerk Schwaben e.V. tragen.
2. Der Verein soll in das Augsburger Vereinsregister eingetragen werden.
3. Der Vereinssitz soll in 86316 Friedberg sein. Hier ist der Mittelpunkt der Vereinstätigkeit.
4. Der Verein soll in Augsburg seinen Gerichtsstand haben.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck der Vereins
1. Der Vereinszweck sind die Bemühungen um die Entwicklung im Bereich in Bezug auf Tourismus und Wirtschaft. Der Verein darf Unternehmungen errichten oder sich an solchen in irgendeiner Form beteiligen.
2. Der Verein bietet seinen Mitgliedern eine Netzwerkplattform und ermöglicht damit Interessierten aus den verschiedensten Berufsgruppen und Branchen, sich vertrauensvoll weiterzuentwickeln und zu informieren.
3. Im Mittelpunkt des Vereins stehen der persönliche Kontakt und der damit verbundene Austausch von Menschen aus den unterschiedlichsten gesellschaftlichen Bereichen. Dazu zählen unter anderem Selbstständige, Angestellte, Führungskräfte, Freelancer, Auszubildende oder Studenten. Der respektvolle und faire Umgang miteinander ist dabei wesentliche Voraussetzung.
4. Der Verein trifft sich regelmäßig vor Ort zu interessanten Business-Meetings mit informativen Impulsvorträgen. Zudem stehen spannende Betriebsbesichtigungen auf dem Programm, die der Weiterbildung und Wissensvermittlung dienen.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nicht auf die Wahrnehmung einzelwirtschaftlicher Geschäftsinteressen seiner Mitglieder ausgerichtet.
3. Die Finanzierung der Vereinstätigkeit erfolgt hauptsächlich aus Mitgliedsbeiträgen.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Mittelverwendung
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die sich im Sinne der Satzung verantwortungsvoll einbringen möchte, und die sich mit den Zielen des Vereins identifiziert.
2. Die Mitgliedschaft ist in Textform – also auch per Brief, Fax oder E-Mail – zu beantragen.
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, die Anschrift, das Geburtsdatum sowie die E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer des Antragstellers enthalten.
4. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des Beitrags wirksam. Mit der Antragstellung und Zahlung des Beitrags erkennt der Bewerber für den Fall der Aufnahme die Satzung sowie sämtliche Nebenordnungen und Beschlüsse an.
5. Weitere Einzelheiten regelt die Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung ist mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären.
3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens sechs Monaten.
4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt er die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 8 Beiträge
1. Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten. Die Beiträge sind jährlich und unbar zu erbringen. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliedsbeiträge werden gesondert in der Beitragsordnung aufgeführt.
3. Änderungen der Mitgliedsbeiträge bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
4. Ist ein Mitglied sechs Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand und hat seinen Beitrag auch nicht nach Mahnung zum Quartal des laufenden Geschäftsjahres geleistet, so kann dem Mitglied die Kündigung seiner Mitgliedschaft ausgesprochen werden.
5. Der Vorstand wacht über ordnungsgemäße Zahlungen. Er ist befugt, Mitglieder schriftlich zur Einhaltung der Mitgliedsbeiträge zu ermahnen und ihnen das Wahlrecht an Versammlungen nach der Mahnung zu entziehen.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Vereinsmitglieder haben entsprechend der weiteren Vorschriften der Satzung das Recht und die Pflicht: a) sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen, b) über die Angelegenheiten des Vereins mitzuentscheiden und c) die Vereinsangebote im Rahmen der Vereinsordnung zu nutzen.
2. Zentrales Recht ist dabei die Teilnahme an der Mitgliederversammlung, bei der jedem Mitglied ein Stimmrecht zukommt.
3. Zudem wird jedem Mitglied das Recht eingeräumt, die Außendarstellung des Vereins in Wort und Bild – einschließlich des Logos des Vereins – zu eigenen Marketingzwecken zu nutzen, indem es auf seine Mitgliedschaft im Verein verweist.
4. Die Vereinsmitglieder sind gleichzeitig verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern. Sie haben insbesondere alles zu unterlassen, was dem Verein schadet.
5. Sollten sich die Lebensumstände eines Vereinsmitgliedes hinsichtlich der in der Vereinsordnung festgelegten Aufnahmequalifikation derart ändern, dass eine fiktive anzunehmende Neuaufnahme als fraglich erscheint, ist die Änderung dem Vorstand zeitnah anzuzeigen.
6. Jedes Mitglied soll sich eigenverantwortlich auf der Website sowie den sozialen Netzwerken des Vereins wie Facebook und Twitter über Neuigkeiten, Termine und Veranstaltungen informieren.
§ 10 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
a) Die Mitgliederversammlung kann weitere ständige Gremien ohne Vertretungsvollmacht – z.B. einen Beirat – einberufen.
b) Der Vorstand kann temporäre Arbeitsgremien ohne Vertretungsvollmacht einberufen.
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
a) die Wahl und Abwahl des Vorstandes
b) die Entlastung des Vorstandes
c) der Beschluss über die Wahl weiterer nicht vertretungsberechtigter Vorstandsmitglieder
d) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
e) die Wahl der Kassenprüfer/innern, falls ein entsprechender Posten vergeben wird
f) die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
g) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
h) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
i) die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
j) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben
2. Pro Geschäftsjahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
3. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn eine Minderheit der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt (§ 37 Abs. 1 BGB) oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert (§ 36 BGB).
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt per Textform an jedes Mitglied und wird zudem auf der Website des Vereins sowie in sozialen Netzwerken bekannt gegeben. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Termins.
5. Zur Einberufung der Mitgliederversammlung in Textform gehört auch das Versenden einer E-Mail. Ein derartiges Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet war.
6. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 3 Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
7. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
9. Der Versammlungsleiter der Gründungsversammlung wird durch Zuruf festgelegt. Versammlungsleiter aller künftigen Mitgliederversammlungen ist der 1. Vorsitzende des Vorstandes. Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmungen.
10. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann allerdings Gäste zulassen.
11. Zu Beginn jeder Mitgliederversammlung ist durch Zuruf ein Protokollführer zu benennen. Dieser wird nur für die jeweilige Mitgliederversammlung ernannt.
12. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Die schriftliche Vollmacht ist dem Versammlungsleiter zu überreichen.
13. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
14. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auslösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene. 15. Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind, oder die von einer Aufsichts-. Finanz- oder Verwaltungsbehörde oder vom Vereinsregister gefordert werden, eigenständig vorzunehmen. Über diese Änderungen ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
16. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Im Protokoll sind Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Schriftführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung sowie die einzelnen Abstimmungsergebnisse festzuhalten. Satzungsänderungen sind im Wortlaut zu protokollieren. Das Protokoll wird den Mitgliedern auf der vereinseigenen Website zur Einsicht bereitgestellt.
17. Die Mitgliederversammlung kann sowohl als Präsenzveranstaltung wie auch online abgehalten werden, d.h. dass eine Online-Mitgliederversammlung der Präsenzversammlung gleichgestellt ist.
§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und mind. einem Beirat.
2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
4. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
5. Die Wiederwahl ist zulässig.
6. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand wirksam gewählt ist.
7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Alternativ können die Aufgaben des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung von den verbleibenden Vorstandmitgliedern übernommen werden.
8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in den Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. Eine Tagesordnung ist mitzuteilen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dieser Art der Beschlussfassung erklären. Die Vorstandsbeschlüsse sind in geeigneter Weise aktenkundig zu machen. Der Vorstand ist von der Regelung des § 181 BGB befreit.
9. Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann allerdings Mitglieder und/oder Gäste zulassen, die jedoch kein Stimmrecht haben.
10. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen werden Reisekosten oder sonstige Aufwendungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen, unter Beachtung der geltenden steuerlichen Vorschriften als Auslagen erstattet.
11. Ein Vorstandsmitglied ist von der Beschlussfassung wegen Befangenheit ausgeschlossen, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein betrifft.
12. Die Mitglieder des Vorstandes haften dem Verein gegenüber bei Schäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Es wird eine Haftpflichtversicherung für jedes Vorstandsmitglied abgeschlossen. Entsprechende Kosten werden vom Verein übernommen.
13. Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandmitglieder gewählt werden.
14. Der Vorstand wird dazu ermächtigt, Satzungsänderungen, die das Finanzamt oder das zuständige Vereinsregister fordert, damit die Satzung anerkannt wird oder die Satzung ihre Eintragungsfähigkeit erlangt, in eigener Zuständigkeit zu beschließen. Die Mitglieder sind von einer solchen Satzungsänderung zu unterrichten.
§ 13 Rechnungslegung und Rechnungsprüfung
Der Vorstand hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss bzw. die Jahresrechnung zu erstellen und der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 14 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins kann nur eine gesonderte Mitgliederversammlung entscheiden, auf der diese Thematik zuvor nach den Vorschriften dieser Satzung auf die Tagesordnung gesetzt wurde. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung des Vereins den aktuellen ersten und zweiten Vorsitzenden. Sie entscheiden auch über die Verwendung des Vereinsvermögens.
§ 15 Datenschutzerklärung
1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Geburtsdatum und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-basierten Verwaltungssystem gespeichert und unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) elektronisch verarbeitet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: - das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO, - das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO, - das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO, - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, - das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und - das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
3. Den Organen des Vereins , allen Mitarbeitern oder sonstigen für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder anderweitig zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4. Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
Friedberg, 16.August 2018
In der Satzung vom 3. Mai 2016 wurden gemäß Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 18.07.2018 § 6.6 und § 12.8 geändert sowie § 15 Datenschutzerklärung ergänzt.
Versammlungsleiter: Daniel Schindler
Protokollführerin: Elke Galic
Vorstand
1. Vorsitzender: Christian Kniele
2. Vorsitzender: Alexander Wollrab
Kassier: Emanuel Seez
Schriftführerin: Claudia Rühm
Beisitzer: Thomas Schmid
Beisitzer: Frank Liermann